Freiwillige Feuerwehr Rückershausen

Landwirtschaft

In kaum einem anderen Wirtschaftszweig ist die Brandgefahr so groß wie in der Landwirtschaft. Jahr für Jahr fallen hier Millionenwerte dem Feuer in Form von Gebäuden, Maschinen, Erntevorräte und auch Vieh zum Opfer. Durch das Lagern von brennbarem Erntegut bzw. Futter- und Düngemittel und das Betreiben von Maschinen und Fahrzeugen herrscht hier ein besonders hohes Risiko.


Viele Brände wären sicherlich vermeidbar gewesen. Oft lag es nur daran, dass die Gefahr nicht bekannt war, nicht rechtzeitig erkannt oder unterschätzt wurde. Unwissenheit, Leichtsinn und Fahrlässigkeit sind Ursachen, die sich mit Achtsamkeit und Sorgfalt bekämpfen lassen.

 

Lagerung von Ernteerzeugnissen im Freien


Wichtige Sicherheitsregeln beachten:

Von leicht entzündlichen Ernteerzeugnissen, auch in gepresster Form, geht bei offener Lagerung durch Brandstiftung oder Unvorsichtigkeit, z.B. durch Rauchen, spielende Kinder oder Funkenflug ständig eine Brandgefahr aus. Bei der Lagerung im Freien sind daher Sicherheitsabstände und Mengenbegrenzungen einzuhalten:

* 25m Sicherheitsabstand von Gebäuden mit mindestens feuerhemmenden Außenwänden und harter Bedachung, von öffentlichen Wegen und Plätzen, von Hochspannungsleitungen, freistehenden Flüssiggastanks und anderen brennbaren Stoffen.

* 50m Sicherheitsabstand von Gebäuden mit nicht mindestens feuerhemmenden Außenwänden und weicher Bedachung, von Waldgrundstücken, Moor- und Heideflächen sowie Bahngleisen.

* 300m Sicherheitsabstand von Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, von oberirdisch gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gruppe AI, AII und B (z.B. Benzin, Lösungsmittel, Spiritus, Dieselkraftstoff oder Heizöl).

* Auf einem Lagerplatz dürfen maximal folgende Mengen gelagert werden: Im Freien lose Ernteerzeugnisse bis 1.500 m³ Rauminhalt; in Ballen gepresst bis 5.000 m³ Rauminhalt; in offenen oder nicht ganz umkleideten Feldscheunen und unter Schutzdächern bis zu 5.000 m³ Rauminhalt. Lagerplätze müssen mindestens 100m voneinander entfernt sein.
In der Erntezeit dürfen leicht entzündbare Ernteerzeugnisse auf Wirtschafshöfen vorübergehend bis zu 3 Wochen gelagert werden.

Rauchen und offenes Feuer oder offenes Licht sind auf den Lagerplätzen und in Scheunen sowie beim Dreschen verboten.

 

Selbstentzündung des Heuvorrates vermeiden!


Der Landwirt muss seine ganze Aufmerksamkeit dem eingelagerten Heu widmen und wichtige Sicherheitsregeln beachten:

* Erntegut nur trocken einfahren, damit Brandgefahr und Nährstoffverluste vermieden werden. Ab dem zweiten Tag der Einlagerung sind drei Monate lang regelmäßige Temperaturkontrollen durchzuführen.

* Mit einer Heumess-Sonde, die zum günstigen Preis im Fachhandel erworben werden kann, können genaue Temperaturüberwachungen vorgenommen werden. Einige Feuerwehren in der Region besitzen eine Mess-Sonde. Auf Anfrage führen diese Wehren Messungen durch.

* Folgende wichtige Temperaturspannen sind zu beachten:

Temperaturen bis 50°C sind noch ungefährlich und kennzeichnen eine normal verlaufende Fermentation. Bei Erwärmung des Lagergutes auf Temperaturen zwischen 50°C und 70°C besteht bereits Brandgefahr, die eine regelmäßige Messung des Heustockes in Zeitabständen bis fünf Stunden erfordert. Werden 70°C überschritten, ist unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren. Mit einem, das auf der Basis "Gebläseabkühlung" arbeitet und bei rechtzeitigem Einsatz ein Abtragen des Heustocks nicht mehr notwendig macht, kann die Gefahr schnell beseitigt werden.

 

Strohverbrennung nur unter Sicherheitsvorkehrungen!


Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist grundsätzlich verboten. Nur wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde abweichend davon dieses genehmigt, sofern phytosanitäre Gründe dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind, darf das Abbrennen erfolgen. Folgende wichtige Auflagen dann aus Umwelt-, Gesundheits-, Verkehrssicherheits- und Brandschutzgesichtspunkten sind zu beachten:

 * Das Abbrennen von Stroh auf abgeernteten Feldern muss der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage zuvor unter Angabe der Lage und Größe des Grundstücks, Art und Menge des Abfalls sowie Name, Alter und Anschrift der Aufsichtspersonen angezeigt werden

* Zeitlich begrenzt ist das Abbrennen an Werktagen montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr.

* Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

100m   von Wohngebäuden, Zelt- und Lagerplätzen, von

            Bundesautobahnen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten,

            Druckgasen und explosionsgefährdeten Stoffen sowie von

            Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden.

  50m   von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen.

  35m   von sonstigen Gebäuden.

  20m   von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen,

            Naturdenkmälern und stehenden Getreidefeldern.

    5m   zur Grundstücksgrenze

 

* Aus Sicherheitsgründen müssen während der gesamten Dauer des Brandes, der nur bei trockenem Wetter entfacht werden darf, mindestens zwei zuverlässige Personen Aufsicht ausüben.

* Es ist ein gepflügter oder gefräster Sicherheitsstreifen von 5m Breite um die abzubrennende Fläche anzulegen. Zusammenhängende Flächen von mehr als 3 Hektar sind im Abstand von 80 bis 100m durch Sicherheitsstreifen zu teilen. Diese Teilflächen sollen nur nacheinander gegen den Wind abgebrannt werden

* Beim Anzünden des Feuers darf kein Altöl, Dieselöl oder ähnliches verwenden werden.

* Das Feuer ist immer unter Kontrolle zu halten. Bei starkem Wind, Verkehrsgefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit durch starke Rauchentwicklung ist das Feuer zu löschen.

* Das Feld ist erst nach Verlöschen der Glut zu verlassen und die Asche umgehend in den Boden einzuarbeiten.

* Grundlage das Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern ist die
Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand vom 04.11.2004 (BGBl. 2004 Teil I Nr. 58)

weitere Festlegungen:
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 17.05.1975 (GVBl. 1975 I S. 48)