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aktualisiert: 10.10.2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Bürgerpflichten


Jeder Bürger hat zur Wahrung der Sicherheit nach dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) folgende Pflichten:

- Meldung von Bränden und sonstigen Schadensereignissen (§44 HBKG)

- Vorsorgepflichten einhalten (z.B. Feuerlöscher vorzuhalten (Firmen) und
  mindestens alle zwei Jahre prüfen zu lassen, sowie die Installation von
  Rauchmeldern (auch Privathaushalte) (s. Hessische Bauordnung (HBO)))
  (§45 HBKG)

- Einschränkungen der folgenden Grundrechte durch den Einsatzleiter sind zu
  dulden (§46 HBKG)

    - körperliche Unversehrtheit der Person,

    - Freiheit der Person,

    - Freizügigkeit,

    - Unverletzlichkeit der Wohnung (auch wenn diese nicht direkt betroffen ist),

    - Gewährleistung des Eigentums

- Hilfe zu leisten (personell und auch materiell, z.B. Bereitstellung von Fahrzeugen
  u.ä.), sobald diese durch die Einsatzleitung gefordert wird (nur Pers. über 18)
  (§49 HBKG)

- Befolgen von Anweisungen der Feuerwehr Einsatzleitung an Einsatzstellen
  (§51 HBKG)

- Das strikte Rauchverbot in Wäldern vom 1. März bis 31. Oktober jeden Jahres
  ist einzuhalten. (§2 Abs. g) Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und
  Heiden gegen Brände vom 25. Juni 1938
  Reichsgesetzbl. I S. 700)

Empfehlung:

- Einsatzkräften im Falle eines Einsatzes auch in privaten PKWs den Weg nicht zu
  versperren (dies ist natürlich schwer zu erkennen, aber laut StVO §35 haben
  auch sie Sonderrechte, wie z.B. Überschreitung der zulässigen
  Höchstgeschwindigkeit.)

nach StVO:

- Halteverbot vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
  (§12 Abs. 1 Satz 5 StVO)

- Parkverbot über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen (sog. Unterflur
  -Hydranten), selbst wenn die Beschilderung das Parken erlaubt
  (§12 Abs. 3 Satz 4 StVOUnterflur-Hydrantenschild


Unterflurhydranten sind mit Hinweisschildern versehen, die den genauen Standort angeben (Im Beispiel 0,8m vor und 7,3m rechts neben dem Schild.).





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