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Jeder Bürger hat zur Wahrung der Sicherheit nach dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) folgende Pflichten:
- Meldung von Bränden und sonstigen Schadensereignissen (§44 HBKG)
- Vorsorgepflichten einhalten (z.B. Feuerlöscher vorzuhalten (Firmen) und mindestens alle zwei Jahre prüfen zu lassen, sowie die Installation von Rauchmeldern (auch Privathaushalte) (s. Hessische Bauordnung (HBO))) (§45 HBKG)
- Einschränkungen der folgenden Grundrechte durch den Einsatzleiter sind zu dulden (§46 HBKG)
- körperliche Unversehrtheit der Person,
- Freiheit der Person,
- Freizügigkeit,
- Unverletzlichkeit der Wohnung (auch wenn diese nicht direkt betroffen ist),
- Gewährleistung des Eigentums
- Hilfe zu leisten (personell und auch materiell, z.B. Bereitstellung von Fahrzeugen u.ä.), sobald diese durch die Einsatzleitung gefordert wird (nur Pers. über 18) (§49 HBKG)
- Befolgen von Anweisungen der Feuerwehr Einsatzleitung an Einsatzstellen (§51 HBKG)
- Das strikte Rauchverbot in Wäldern vom 1. März bis 31. Oktober jeden Jahres ist einzuhalten. (§2 Abs. g) Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden gegen Brände vom 25. Juni 1938 Reichsgesetzbl. I S. 700)
Empfehlung:
- Einsatzkräften im Falle eines Einsatzes auch in privaten PKWs den Weg nicht zu versperren (dies ist natürlich schwer zu erkennen, aber laut StVO §35 haben auch sie Sonderrechte, wie z.B. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.)
nach StVO:
- Halteverbot vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten (§12 Abs. 1 Satz 5 StVO)
- Parkverbot über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen (sog. Unterflur -Hydranten), selbst wenn die Beschilderung das Parken erlaubt (§12 Abs. 3 Satz 4 StVO
Unterflurhydranten sind mit Hinweisschildern versehen, die den genauen Standort angeben (Im Beispiel 0,8m vor und 7,3m rechts neben dem Schild.).
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